1. Legt der Leiharbeitnehmer auf Grund einer Auskunft des Entleihers seine Ansprüche schlüssig dar, hat er darüber hinaus nicht die Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen darzulegen.
2. Es ist Aufgabe des Verleihers, den schlüssigen Vortrag des Leiharbeitnehmers auf erhebliche Weise zu bestreiten, wobei eine Erklärung mit Nichtwissen nicht ausreicht.
3. Werden arbeitsvertraglich unwirksame Verfallklauseln vereinbart, gelten daneben nicht zugleich die tarifvertraglichen Verfallsklauseln auf die der Arbeitsvertrag zusätzlich verweist.
Hinwweise:
1. Zum Umfang von schlüssigem Vortrag und erheblichem Bestreiten:
Die Verleiher übersieht, dass ihm gegenüber dem Entleiher ein Auskunftsanspruch über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG zusteht, weil die Voraussetzungen für eine abweichende Vereinbarung mit dem Leiharbeitnehmer in Sinne des § 9 Nr. 2 AÜG nicht vorgelegen haben. Dass der Verleiher diesen Auskunftsanspruch -vergeblich – geltend gemacht hat und deshalb zu einem substantiierten Bestreiten nicht in der Lage war, hatte er nicht behauptet.
2. Geltung von Verfallsklauseln
Den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien konnte – nach den Feststellungen des LAG – nicht entnommen werden, dass sie eine in einem unwirksamen Tarifvertrag enthaltene Verfallklausel – anstelle – der unwirksamen einzelvertraglichen Klausel vereinbarten wollten. Dafür fehlt es an den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 22.01.2002 – 9 AZR 601/00}) erforderlichen Anhaltspunkten dafür, dass die Parteien abweichend vom Auslegungsgrundsatz, dass sie regelmäßig einen Tarifvertrag nur so in Bezug nehmen wollen, wie er auch tariflichrechtlich gilt (BAG 07.12.1977 – 4 AZR 474/76), vorliegend ohne Rücksicht auf dessen Wirksamkeit die Regelungen eines Tarifvertrags vereinbarten wollten. Diesem Verständnis steht auch entgegen, dass … der Konflikt zwischen einzelvertraglicher und tarifvertraglicher Verfallklausel nicht nach dem Günstigkeitsprinzip gelöst werden kann, weil die Verlängerung von Verfallfristen nicht günstiger ist, da sie sich auf Ansprüche beider Parteien auswirkt. Widersprüchliche Verfallfristen benachteiligen den Arbeitnehmer vielmehr unangemessen, da sie ihn von der Geltendmachung von Ansprüchen, die nach einer einzelvertraglichen Verfallklausel bereits erloschen sein könnten, abhalten könnte.
LAG Berlin Brandenburg 14.12.2012 – 8 Sa 1226/12
Revision zugelassen Anm.: Verurteilung zu einer Nachzahlung i.H.v. 63.872,- € br.
AÜG § 10 IV 1 – Equal-Pay: Ausschlussfrist – Darlegung der Eingruppierung?