Arbeitsrecht & Mediation Berlin

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Arbeitnehmer dürfen sich kritisch über den Chef äußern LAG Baden Württemberg 11.02.2010

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1. Eine Kündigung, die darauf gestützt wird, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ausbeutung und Jagd auf Kranke vorwirft, ist unwirksam. Solche kritischen Äußerungen über den Arbeitgeber sind regelmäßig vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt.

Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
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4. Senat des BAG 27.01.2010; Grundsatz der Tarifeinheit existiert nicht; 1 Unternehmen kann mehrere Tarifverträge anwenden müssen 28.01.2010

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Der grundsätzlich für Tarifrechtsfragen zuständige 4.Senat des BAG hat durch Beschluss vom 27.01.2010 dem 10.Senat des BAG mitgeteilt (Divergenzanfrage), dass er der Ansicht sei, dass es den Grundsatz der Tarifeinheit (ein Unternehmen ein Tarifvertrag) nicht gebe (4 AZR 549/08). Jedenfalls aus dem Gesetz lasse sich dieser Grundsatz nicht ableiten. Weil der 10.Senat das schon mal anders gesehen hat, hat der 4.Senat den 10.Senat nun gebeten, mitzuteilen, ob man dort wirklich an dieser Rechtsansicht festhalten wolle.

von Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
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Bei einer Abfindung darf aus steuerrechtlichen Gründen die Fälligkeit der Zahlung hinausgeschoben werden und damit auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ggf. im neuen Kalenderjahr liegen 21.01.2010

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Der BFH hat am 11.11.2009 in seiner Entscheidung festgestellt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass die Fälligkeit der Abfindung und das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zusammenfallen müssen.

Es ist daher zulässig, die Zahlung der Abfindung für Januar zu vereinbaren, wenn das Arbeitsverhältnis bereits im November oder Dezember des Vorjahres geendet hat.

BFH IX R 1/09

von Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Freistellung für Tätigkeiten im Gemeinderat 21.01.2010

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Arbeitnehmer haben einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber nur bei öffentlichen Ehrenämtern als Schöffe oder ehrenamtlicher Richter. Dieser Anspruch folgt aus dem gesetzlichen Freistellungsanspruch aus den einzelnen Verfahrensgesetzen (§§ 31 bis 56 GVG für Schöffen) und beruht darauf, dass der Arbeitnehmer seine staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt.

Bei einer Ratstätigkeit (Mitglied im Gemeinderat) gibt es solche Regelungen nicht. Die Ratstätigkeit ist auch keine “allgemeine staatsbürgerliche Pflicht”

Hinweis:
In der Praxis muß wohl als außertarifliche Leistung eine unentgeltliche Freistellung nach den für vergleichbare Beamte geltenden Vorschriften wohl nur für die Teilnahme an den Ratssitzungen gewährt werden.

Diese sind regelmäßig und finden nicht kurzfristig und überraschend statt. Für Arbeitnehmer des Bundes gilt insoweit § 89 Abs. 3 BBG entsprechend; für Tarifbeschäftigte, die Mandatsträger in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes sind, gilt § 89 a BBG sinngemäß

von Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Die erwartete Entscheidung des EuGH ist da ! Beschäftigungszeiten, die vor dem 25. Lebensjahr liegen, zählen für die Berechnung der Kündigungsfrist mit. (19.01.2010 – C-555/07) 20.01.2010

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§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, berücksichtigt die Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht. Deswegen verstößt diese Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht. Darin liegt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Die Vorschrift ist damit ab Urteilsverkündung nicht mehr anzuwenden und betrifft auch rechtshängige Verfahren. (Verstoß gegen Richtlinie 2000/78) Marcus Bodem, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin mehr…

LAG Berlin Brandenburg macht es spannend 07.01.2010

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Die ursprünglich für den 18.12.009 erwartete Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg – 9 Sa 2266/09 – wurde aufgehoben und ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Der Vorschlag wurde abgelehnt. Mit einer Entscheidung wird jetzt für Januar 2010 gerechnet und auch der Termin wird wohl nicht gehalten, denn eine Stellungnahmefrist zum 22.01.2010 läßt eine Entscheidung für Januar 2010 unwahrscheinlich erscheinen.

von Rechtsanwalt Marcus Bodem – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin
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Entscheidung für den 18.03.2010 erwartet. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Unternehmen mit mehreren Betrieben Anwendung 07.01.2010

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Am 18. März 2010 wird der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts – 2 AZR 392/08 -zu der Frage Stellung nehmen (müssen), ob das Kündigungsschutzgesetz bei verfassungskonformer Auslegung des “Betriebsbegriffs” in § 23 KSchG auch auf ein Unternehmen mit nur zwei kleinen Betrieben anzuwenden ist, die insgesamt knapp mehr als 10 volle Stellen haben.

Hinweis: Das Kündigungsschutzgesetz verwendet den Begriff Betrieb (selbständige organisatorische Einheit) und nicht den Begriff Unternehmen. Es wird daher grunds. unterschieden zwischen der juristischen Person des Arbeitgebers (Einzelfirma, AG, GmbH etc.) und dem Betrieb. Ein Unternehmen kann daher mehrere Betriebe unterhalten, die z.T. auch räumlich entfernt von einander sind. Hieraus wurde z.T. gefolgert, dass die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes nur bezogen auf jeden einzelnen Betrieb zu prüfen ist.

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Warum Arbeitgeber Abfindungen zahlen 07.01.2010

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Irgendwie hält sich das Gerücht, dass man eine Abfindung bekommt, wenn man gekündigt wird. Rechtlich gesehen ist das falsch. Eine Ausnahme gibt es. Einen Anspruch auf eine Abfindung kann ein Sozialplan regeln; den gibt es aber nur, wenn ein Betriebsrat oder eine Gewerkschaft diesen Sozialplan mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat.

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Vorsicht vor der Ablehnung der Änderungskündigung 21.12.2009

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Lehnt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung ab und setzt er alles auf ein Karte, wenn er nun gegen diese Kündigung klagt, ohne in der Zwischenzeit zu den geänderten Konditionen zu arbeiten, dann hat er vielleicht ein Problem, wenn er den Prozess gegen die Kündigung gewinnt.

von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
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Landesarbeitgericht Berlin-Brandenburg entscheidt immer noch nicht 19.12.2009

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Die ursprünglich für den 18.12.009 erwartete Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg – 9 Sa 2266/09 – wurde aufgehoben und ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Der Vorschlag wurde abgelehnt. Mit einer Entscheidung wird jetzt für Januar 2010 gerechnet. Vielleicht wird aber auch ein neuer Termin anberaumt, weil der Arbeitgeber neue Tatsachen recherchieren und vortragen konnte.

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