1. Die Lebensaltersstufen nach BAT waren altersdiskriminiernd.
2. Arbeitnehmer, die nach BAT bezahlt wurden, sind daher in der höchsten Lebensaltersstufe (45/47) zu nachträglich vergüten.
Frage: Ändert sich damit zugleich aufgrund des im TV-Ü vereinbarten Besitzstandes das “Endgrundgehalt” nach TVöD? Letzteres scheint problematisch, denn das BAG weist in seiner veröffentlichten Entscheidung an einer Stelle darauf hin, dass es die Ansprüche nur für den BAT zuerkennen mußte und der TVöD den diskriminierenden BAT ersetze; insoweit sei übergangsweise die sich im TVöD noch fortsetzende Diskriminierung des BAT “hinzunehmen”.
Zum Teil haben die “öffentlichen Arbeitgeber” im Land Berlin (so die TU-Berlin) erklärt, sie verzichteten auf die Erhebung der Einrede der Verjährung für Ansprüche aus 2008. Problem: Der Verzicht dürfte in vielen Fällen zu unbestimmt sein. Einige der Arbeitgeber aus dem öffentlichen Dienst warten angesichts der Millionenbeträge, für die sie zum Teil offensichtlich gar keine Rückstellungen gebildet haben, erst mal ab. Dann kann man in 2012 immer noch agieren, scheint die Devise zu sein. Ob das der Finanzsenator auch so gelassen sieht oder den Ball an die Körperschaften und Landesbetriebe zurückspielt, darf man mit Spannung nach den ersten Urteilen in 2012 ab- und erwarten.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Da alle Ansprüche aus 2008 am 31.12.2011 verjähren müssen die Arbeitnehmer, die ihre Ansprüche in 2008/ 2009 schriftlich bereits geltend gemacht haben, nun bis zum Freitag (30.12.2011) dieser Woche beim Arbeitsgericht Klage erheben. Arbeitnehmer mit Verträgen zum Land Berlin können auf Feststellung klagen, dass sie nach der Vergütungsgruppe …. zur höchsten Lebensaltersstufe (45/47)rückwirkend ab 01.01.2008 zu vergüten sind (wenn sie ihre Ansprüche schriftlich in 2008 (6monatige Verfallsfrist nach § 70 BAT) geltend gemacht haben. Alle anderen Arbeitnehmer (Arbeitgeber = Betriebe, die auf den BAT verwiesen haben oder diesen durch Ausgründungen übernehmen mußten) sollten die Differenz zu der Lebensaltersstufe 45 /47 berechnen und jedenfalls das Jahr 2008 vollständig einklagen.
Auch Zinsen aus dem jeweiligen monatlichen Differenzbetrag können verlangt werden, immerhin 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Neben Anwälten können die Klagen auch von den Rechtsantragsstellen der Arbeitsgerichte aufgenommen werden. Benötigt werden Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen (2008 fortlaufend) und ggf. weitere Schreiben über Eingruppierung und schriftliche Geltendmachung der Forderungen aus 2008 wegen der Berücksichtigung der 6monatigen Verfallsfristen.
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