Arbeitsrecht + Personalberatung Berlin

Marcus Bodem, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator in Berlin

Arbeitsrecht + Personalberatung Berlin

Das nicht genehmigte Aufladen eines “Stromrollers” am Anschluss des Arbeitgebers rechtfertigt keine fristlose Kündigung 03.09.2010

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Ein Arbeitnehmer kann weder fristlos noch fristgerecht gekündigt werden, weil er ohne Wissen des Arbeitgebers seinen Elektroller an die Steckdose anschließt und “Strom tankt”.

Kommentar:Ein interessanter Fall schon allein deswegen, weil nach dem geschilderten Sachverhalt zu vermuten ist, dass es dem Arbeitgeber gar nicht um den “Diebstahl von Strom” ging, sondern um andere, öffentlich nicht benannte Gründe, sich vom Arbeitnehmer zu trennen. Anders ist auch der in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Auflösung des 19jährigen Arbeitsverhältnisses nicht zu erklären. Der Arbeitnehmer wiederum wurde während des Verfahrens “zufällig” Mitglied des Betriebsrats im Rahmen von Neuwahlen.

Die Atmosphäre im Unternehmen wird nach dieser Entscheidung bestimmt nicht besser werden, wenn auf Seite der Unternehmens- und Personalführung jetzt nicht schnell der “juristische Prozess” verlassen und aktiv mit dem “offensichtlichen Scheitern des Verfahrens” innerhalb des Unternehmens umgegangen und ein Neubeginn in der Personalführung kommuniziert wird.

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Auch bei falscher Kündigungsfrist muss die Klage innerhalb von 3 Wochen erhoben sein !! BAG vom 01.09.2010 03.09.2010

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Gibt die Kündigung eine zu kurze Frist an, ist sie dennoch wirksam.
Der Arbeitnehmer muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Klage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG); andernfalls beendet die Kündigung das Arbeitsverhältnis zu der falschen, zu kurzen Frist !!!

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kündigung für eine Auslegung Raum gibt, dass die richtige Kündigungsfrist gemeint war.

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LAG Hamm bestätigt fristlose Kündigung wegen des Verdachts, Falschgeld in die Kasse gelegt zu haben 01.09.2010

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Wird in der Kasse bei einem Bestand von 830 EUR Falschgeld in Höhe von 650,- EUR vorgefunden, dann besteht der Verdacht, dass die Kassiererin dafür verantwortlich ist.

Die Einlassung der Kassiererin, es habe sich um Geld gehandelt, das sie gesammelt habe, weil der Automat es nicht angenommen und sie daher aus privatem Geld zunächst getauscht habe und sich nun “zurück geholt habe” kann diesen Verdacht nicht entkräften.

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Bundesverfassungsgericht bestätigt mit 7:1 die Bindung der Deutschen Gerichte an die Rechtsprechung des EuGH anhand der “Mangoldentscheidung” 27.08.2010

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In einer sehr differenzierten Entscheidung setzt sich der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts mit folgenden Fragen auseinander:

1. Auch offensichtliche Kompetenzverstöße der europäischen Organisationen und Einrichtungen müssen “hinreichend qualifiziert” sein und zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten müssen, so dass die nationalen Gerichte nicht an diese Entscheidungen gebunden sind.

2. Gleichzeitig besteht kein “nationaler Vertrauensschutz”, dass deutsche Gerichte die Rechtsprechung des EuGH nur auf die Fälle anwenden, die nach der Entscheidung des EuGH stattgefunden haben.

3. Betroffene können einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Deutschen Staat haben, wenn sie sich entsprechend den nationalen Regelungen, die gegen europäischen Recht verstoßen, verhalten.

Zugleich enthält die Entscheidung eine abweichende Ansicht des Richters am BVerfG Landau
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Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.08.2010
(Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvR 2661/06 –) mehr…

Personaüberlassung im öffentlichen Dienst im Rahmen einer gesetzlichen Regelung zulässig 26.08.2010

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Ein Landesgesetz kann eine Personalgestellung an andere öffentliche Arbeitgeber vorsehen. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Die vom Land bei der Zuordnung der Beschäftigten berücksichtigten sozialen Kriterien und ihre Gewichtung sowie die Zuordnung der Arbeitnehmer im Einzelfall sind nicht zu beanstanden
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Pressemitteilung des BAG, mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin mehr…

AGG Verstoß wenn ein “junger Bewerber” gesucht wird 23.08.2010

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Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.

Arbeitgeber “tun sich schwer” die einfachsten Grundregeln der Stellenausschreibungen nach AGG zu beachten.

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AGG Verstoß bei Stellenbesetzung 23.08.2010

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Kein Verstoß gegen das AGG wenn die Stelle im Zeitpunkt der Bewerbung schon besetzt ist

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AGG “Benachteiligung” nur bei “vergleichbarer Bewerbersituation” 23.08.2010

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Die unmittelbare Benachteiligung gegen ein AGG-Merkmal setzt eine vergleichbare Situation voraus.
Handelt es sich um einen Bewerber, dann muss die Bewerbung mit der anderer Bewerber vergleichbar sein.
Das wiederum beurteilt sich nach dem Anforderungsprofil des Arbeitgebers, wenn es nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint.

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Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens im öff. Dienst, wenn der Arbeitgeber seine Auswahlerwägungen nicht schriftlich dokumentiert !!! 18.08.2010

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Nach Ansicht des 9. Senats des BAG wird ein Stellenbewerbungsverfahren zu Recht auf Veranlassung des nicht berücksichtigen Konkurrenten abgebrochen, wenn der öffentliche Arbeitgeber (hier das Land) die Unterlagen über das Bewerbungsverfahren (Auswahlerwägungen) nicht schriftlich dokumentiert.

Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch.

Das Verfahren ist deswegen so heikel, weil der Konkurrent zunächst erfolglich die Besetzung der Stelle im einstweiligen Verfügungsverfahren verhindert und dann im Hauptsacheverfahren vom LAG Recht bekommen und die Stelle des Präsidenten des Landesamtes erhalten hatte. Diese Entscheidung hat das BAG kassiert und dem Land Recht gegeben. Das Land hatte das gesamte Bewerbungsverfahren nach der einstweiligen Verfügung des LAG bereits abgebrochen und ein neues Bewerbungsverfahren eingeleitet. Insoweit wies das BAG die Klage ab, wonach der Kläger vom Land verlangte ihm die Stelle des Präsidenten des Landesamtes zu geben.

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Keine Ausbildung im Anlernverhältnis. Nur ein Ausbildungsberuf, der der Ausbildungsordnung entspricht, genügt den Anforderungen des BBiG 16.08.2010

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1. Eine Ausbildung muß in einem Berufsausbildungsverhältnis stattfinden
2. Ist das nicht der Fall, liegt ein Arbeitsverhältnis.
3. Es ist unzulässig, eine Ausbildung in einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Derartige Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig.

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