Arbeitsrecht + Personalberatung Berlin

Marcus Bodem, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator in Berlin

Die Frage nach Krankheiten im Bewerbungsgespräch führt zu einem Entschädigungsanspruch des Bewerbers wegen vermuteteter Diskriminierung 18.12.2009

Bundesarbeitsgericht entscheidet gegen den Arbeitgeber am 17.12.2009, der im Bewerbungsgespräch nach Krankheiten fragt und den Verdacht äußert, dass der Bewerber chronisch krank ist.

Stellt der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch Fragen nach einer Erkrankung und äußert er, dass beim Bewerber Anzeichen für eine Erkrankung vorliegen, dann wird vermutet, dass die Absage der Bewerbung wegen einer vermuteten Behinderung erfolgt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 8 AZR 670/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 8. Juli 2008 – 8 Sa 112/08 -

von Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin

1. Nach § 7 I 2 AGG ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Arbeitgeber ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen.

Der verklagte Arzt war zugleich Inhaber einer in Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma. Er hatte über die Bundesagentur eine Stelle ausgeschrieben.
Der Kläger war während eines der Bewerbungsgespräche gefragt worden, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde. Er wurde aufgefordert, zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Arbeitgeber, dass aus seiner Sicht bestimmte Anzeichen beim Kläger auf “Morbus Bechterew” (Form der rheumatische Erkrankung) schließen ließen.

Der Kläger forderte Entschädigung § 15 II AGG. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des LAG München aus nachvollziehbaren Gründen aufgehoben und die Sache – wie stets in solchen Fällen – erneut an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung zurück verwiesen. Der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe mit seinen Fragen und Äußerungen nur auf das Vorliegen einer Krankheit und nicht einer Behinderung gezielt, ist der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts insoweit ausdrücklich nicht gefolgt.

von Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin



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