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Bei einer Abfindung darf aus steuerrechtlichen Gründen die Fälligkeit der Zahlung hinausgeschoben werden und damit auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ggf. im neuen Kalenderjahr liegen 21.01.2010
Der BFH hat am 11.11.2009 in seiner Entscheidung festgestellt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass die Fälligkeit der Abfindung und das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zusammenfallen müssen.
Es ist daher zulässig, die Zahlung der Abfindung für Januar zu vereinbaren, wenn das Arbeitsverhältnis bereits im November oder Dezember des Vorjahres geendet hat.
BFH IX R 1/09
von Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
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