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Unbefugtes Aufladen eines “Elektrorollers” am Anschluss des Arbeitgebers rechtfertigt keine fristlose Kündigung 03.09.2010
Ein Arbeitnehmer kann weder fristlos noch fristgerecht gekündigt werden, weil er ohne Wissen des Arbeitgebers seinen Elektroller an die Steckdose anschließt und “Strom tankt”.
Kommentar:Ein interessanter Fall schon allein deswegen, weil nach dem geschilderten Sachverhalt zu vermuten ist, dass es dem Arbeitgeber gar nicht um den “Diebstahl von Strom” ging, sondern um andere, öffentlich nicht benannte Gründe, sich vom Arbeitnehmer zu trennen. Anders ist auch der in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Auflösung des 19jährigen Arbeitsverhältnisses nicht zu erklären. Der Arbeitnehmer wiederum wurde während des Verfahrens “zufällig” Mitglied des Betriebsrats im Rahmen von Neuwahlen.
Die Atmosphäre im Unternehmen wird nach dieser Entscheidung bestimmt nicht besser werden, wenn auf Seite der Unternehmens- und Personalführung jetzt nicht schnell der “juristische Prozess” verlassen und aktiv mit dem “offensichtlichen Scheitern des Verfahrens” innerhalb des Unternehmens umgegangen und ein Neubeginn in der Personalführung kommuniziert wird.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Pressemitteilung des LAG Hamm vom 02.09.2010
Der Fall:
Der Arbeitnehmer hatte sich im Mai 2009 einen Elektroroller gemietet, den er auch zur Fahrt in den Betrieb nutzte. Er nutzte dort die Steckdose des Arbeitgebers, um den Akku aufzuladen. Nach ca. 1 ½ Std. nahm er den Akku vom Stromnetz, nachdem er von seinem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Die Stromkosten von ca. 1,8 Cent sind angefallen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht, weil der Arbeitnehmer ein “Vermögensdeliktl” begangen habe. Mittlerweile hat der Arbeitnehmer erfolgreich an der Betriebsratswahl teilgenommen.
Die Entscheidung:Auch die Berufung des Arbeitgebers blieb ohne Erfolg.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung entschied das LAG die Interessenabwägung zulasten des Arbeitgebers. Berücksichtigt hat das Gericht den geringen Schaden von 1,8 Cent, die 19–jährige Beschäftigung und nicht zuletzt den Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegriffen hätte. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können.
Wichtig
(Presseerklärung des LAG Hamm: “Auch der gestellte Auflösungsantrag blieb vor der 16.Kammer ohne Erfolg.
Begründet war der Antrag damit, dass der Kläger zwischen den Instanzen durch sein Verhalten gegenüber den Medien eine Situation herbeigeführt habe, die es unzumutbar mache, ihn weiter zu beschäftigen. Als über seinen Fall im Fernsehen berichtet werden sollte, hatte er Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hinwiesen. Durch seinen reißerischen Auftritt in den öffentlichen Medien habe er dem Ansehen des Unternehmens massiv geschadet. Außerdem habe der Kläger in einer Email an den Geschäftsführer Anschuldigungen gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhoben, die die Arbeitgeberin selbst als emotionalen Rundschlag ansieht. Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet dies nicht, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwartet werden kann. Der Kläger sei nicht von sich aus an die Medien herangetreten. Sein Verhalten sei durch die emotionale Ausnahmesituation während des Prozesses erklärbar.”
LAG Hamm 16 Sa 260/10
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