Arbeitsrecht + Personalberatung Berlin

Marcus Bodem, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator in Berlin

Keine fristlose Kündigung wenn langjähriger Mitarbeiter einer Internatsschülerin nach einem sexuellen Übergriff nicht hilft, weil er die Situation falsch beurteilt 06.09.2010

Das LAG Schleswig Holstein gelangte am 26.06.2010 in einer jetzt veröffentlichen Entscheidung ebenso wie schon die erste Instanz zu dem Ergebnis, dass einem langjährig beschäftigen Arbeitnehmer, der mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Internatsgästen betraut ist, nicht wirksam fristlos gekündigt werden könne, wenn er zwar einer Internatsbewohnerin Hilfestellung hätte leisten müssen (sexueller Übergriff eines anderen Internatsschülers), jedoch guten Glaubens die Situation unterschätzt und allein deshalb nichts bzw. zu wenig unternommen hat.
LAG Schleswig Holstein (3 Sa 144/10)

mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Fall nach der Presseerklärung des LAG:
Danach war der Kläger seit 1981 in dem Internat beschäftigt und mit der Beaufsichtigung und Betreuung der Internatsgäste betraut. Wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit war er ordentlich unkündbar.
Er hat stets unbeanstandet gearbeitet. Im Oktober 2009 hatte er zusammen mit einer weiblichen Kollegin Nachtdienst. In dieser Nacht kam es zu einem sexuellen Übergriff auf eine damals knapp 17jährige Internatsbewohnerin durch einen betrunkenen Schüler einer benachbarten Schule. Der Schülerin gelang es, in ihr Zimmer zu flüchten und den sie verfolgenden jungen Mann mit Hilfe ihrer Zimmermitbewohnerinnen auszusperren. Auf den ersten Notruf, dessen Inhalt unklar geblieben ist, erschien der Kläger nicht.
Nach einem weiteren suchte er das Zimmer auf, empfahl letztendlich jedoch nur, sich schlafen zu legen, das Zimmer von innen zu verriegeln und am nächsten Morgen alles Weitere zu klären. Dann ließ er die drei Bewohnerinnen allein. Für sich klärte er noch die Identität des Schülers. Weiteres veranlasste er in dieser Nacht nicht. Wie weit der sexuelle Übergriff ging, war nicht Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Berufung der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg.
Der Kläger habe zwar durch sein zögerliches Handeln verschiedene Vertragspflichten verletzt. Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dennoch keine angemessene Reaktion.
Bei der Interessenabwägung seien das Lebensalter (55 Jahre) und auch die lange, unbeanstandete Betriebszugehörigkeit,durch die der Kläger ein hohes Maß von Vertrauen aufgebaut habe, von Bedeutung. Es müsse aber auch berücksichtigt werden, dass der Kläger die Schwere des Vorfalls nicht richtig erkannt und den Sachverhalt unterschätzt habe. Die Kette der Pflichtverletzungen sei als einheitliches Geschehen auch einheitlich zu gewichten. Eine Abmahnung sei in diesem Fall als milderes Mittel ausreichend gewesen.

Hinweis:
Entscheidend ist stets nicht nur, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt. In jedem Fall prüfen die Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit anhand der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers an der Beendigung bzw. dem Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Hier war der Arbeitnemer seit 1981 ohne jede Beanstandung beschäftigt. Auch wenn er das Mädchen allein gelassen und nichts veranlasst hat, um eine Wiederholung in der selben Nacht zu verhindern und auch nicht die Kollegin hinzugezogen hatte, um den Umfang des Übergriffs zu klären, war offensichtlich zum Zeitpunkt des Einschreitens keine akut gegenwärtige Gefährdung zu erkennenen, die den Mitarbeiter veranlasst haben, die Polizei hinzuziehen. Die Gerichte werden in vergleichbaren Fällen zudem immer auf die Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers für den Umgang mit vergleichbaren Situationen schauen und insoweit die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gewichten.



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