Arbeitsrecht + Personalberatung Berlin

Marcus Bodem, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator in Berlin

Schadensersatz bei Kündigung in der Probezeit, wenn es sich um diskriminierende Gründe handelt !!!! LAG Bremen vom 29.06.2010 08.09.2010

Arbeitnehmer können auch ohne vorhergehende Kündigungsschutzklage eine Entschädigung geltend machen.
§ 2 Abs. 4 AGG wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, steht einem Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG nicht entgegen.

Arbeitnehmer müssen daher nicht zunächst gegen die diskriminierende Kündigung Klage erheben, bevor sie eine Entschädigung nach dem AGG geltend machen können.

Man darf gespannt sein, ob die Entscheidung der Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht tatsächlich stand hält, nachdem das LAG Bremen erkannt hat, dass zumindest die Revision zum BAG zuzulassen ist.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin  

Pressemitteilung des LAG Bremen

Der Sachverhalt:
Die deutsche Arbeitnehmerin sprach mit russischem Akzent. Sie war bei einer Spedition seit dem 20.1.2009 als Sachbearbeiterin beschäftigt. Noch während der sechsmonatigen Probezeit kam es zu einem Gespräch mit dem neuen Geschäftsführer der Spedition, der die Arbeitnehmerin darauf ansprach, dass sich Kunden aufgrund ihres russischen Akzents erschrecken würden. Die Spedition könne es sich nicht leisten, Mitarbeiter mit Akzent zu beschäftigen. Die Kunden würden denken: “Was für ein Scheiß-Laden, in welchem nur Ausländer beschäftigt werden.” Seit diesem Gespräch durfte die Klägerin das Telefon nicht mehr bedienen. Zwei Wochen nach dem Gespräch erklärte die Beklagte die Probezeitkündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin.

Darauf hin verlangte die Arbeitnehmerin eine Entschädigung nach dem AGG mit der Begründung, Sie sei wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Spedition zur Zahlung in Höhe von 3 Bruttogehältern. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das LAG ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.

Die Entscheidung des LAG
Nach Ansicht des LAG kann die Arbeitnehmerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe ihres dreifachen Monatsverdienstes verlangen. Die Kündigung sei nicht etwa wegen mangelnder Sprachkenntnisse der Klägerin erfolgt, sondern wegen ihrer – aufgrund des Akzents hörbaren – Herkunft aus dem russischen Sprachraum. Darin liege eine unzulässige Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft.

Dem Entschädigungsanspruch stehe § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen, obwohl – wie das LAG Bremen ausführt – die Auslegung dieser Ausschließlichkeitsanordnung umstritten seit. Wortlaut und Zweck der Vorschrift sprächen dafür, dass lediglich die Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung nach dem AGG ausgeschlossen sein soll, nicht aber die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Daher kann im Fall einer diskriminierenden Kündigung auch ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangt werden.

Das Arbeitsgericht hat die Höhe der Entschädigung auch zu Recht auf drei Monatsgehälter festgesetzt. Zu berücksichtigen war, dass die Äußerungen des Geschäftsführers beleidigenden Charakter hatten und die Klägerin hierdurch in besonderer Weise herabgesetzt worden ist. Daher war eine Entschädigung festzusetzen, die eine fühlbare Reaktion auf diese Diskriminierung darstellte. Wegen der Schwere der Diskriminierung stand einer Entschädigung i.H.v. drei Monatsverdiensten auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich gegen die Probezeitkündigung von einem Monat nicht wehren konnte.



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