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ArbG Mönchengladbach verhandelt über Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen “arglistiger Täuschung” des Arbeitnehmers (Analphabet) 24.01.2012
Pressemitteilung des LAG Düsseldorf Der Fall: “Der 51jährige Kläger war 30 Jahre als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Ende September 2011 hat er einen ihm von der Beklagten vorgelegten Aufhebungsvertrag unterzeichnet, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Ende Oktober 2011 vorsieht.
Der Kläger hat seine Erklärung Ende November 2011 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass er Analphabet sei und nicht im Einzelnen verstanden habe, was er unterzeichnet habe. Dies bestreitet die Beklagte. Die Güteverhandlung blieb ergebnislos.
Inzwischen hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich auch zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Kammertermin zur Verhandlung über den Rechtsstreit steht vor der 1. Kammer des
Arbeitsgerichts Mönchengladbach am 02.02.2012 um 12:00 Uhr an.
Hinweis: Arbeitgeber sind gut beraten vor Vereinbarung eines Vertrages über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ordentlich zu kündigen. Denn die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann noch binnen Jahresfrist erfolgen. Die Kündigung muß binnen 3 Wochen gerichtlich angegriffen werden.
Arbeitnehmer sind gut beraten keinen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, dem keine Kündigung vorausgeht. Zudem sind die Kündigungsfristen einzuhalten. Andernfalls kommt es zwingend zu einer Sperrzeit beim Arbeitsamt. Abfindungen, die unter Verkürzung der Kündigungsfristen im Aufhebungsvertrag gezahlt werden, werden zudem auf das Arbeitslosengeld anteilig angerechnet, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Auch hier gilt äußerste Vorsicht. Regelmäßig empfiehlt sich anwaltlicher Rat. Selbst verhandelt man für sich nicht optimal.
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