Arbeitsrecht + Personalberatung Berlin

Marcus Bodem, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator in Berlin

LAG Berlin Brandenburg: Probezeitkündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion im Reinbereich eines Pharmaunternehmens ist nicht willkürlich und daher wirksam 24.01.2012

Pressemitteilung des LAG vom 13.1.2012: “Das LAG hat am 13.1.2012 die Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion, die während der Probezeit wegen der Tätigkeit im “Reinbereich der Mediakementenherstellung” ausgesprochen wurde, für wirksam gehalten und auch die Klage auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen.” Die Kündigung sei rechtswirksam; sie sei nicht willkürlich und verstoße deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Hinweis zu der Besonderheit des Falles: “Dem Pharmaunternehmen könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HI-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, komme es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht an.”

Auch den Antrag auf eine Entschädigung nach dem AGG wies das LAG ab. Es könne dahinstehen, ob die bloße HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstelle und ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen erkrankten Arbeitnehmern ungleich behandelt worden sei. Auch die mögliche Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers sei wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.LAG Berlin-Brandenburg, 13.Januar 2012 – 6 Sa 2159/11



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