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8. Senat des BAG zu den Anforderung einer Nichtberücksichtigung schwerbehinderter Bewerber im öffentlichen Dienst; Absehen von der Einladung zum Vorstellungsgespräch (§ 82 S. 2 SGB XI) 21.02.2012
1. Arbeitgeber im öffentlichen Dienst haben nach § 82 Satz 2 SGB IX einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, diesem fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle.
2. Eine unterbliebene Einladung ist ein Indiz für die Vermutung, der Bewerber sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden.
3. Durch eine Integrationsvereinbarung im Unternehmen darf das Recht des schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch nicht eingeschränkt werden. Andernfalls besteht die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist.
3. Diese Vermutung kann der öffentliche Arbeitgeber durch den Beweis widerlegen, dass für die Nichteinladung nur solche Gründe vorgelegen haben, welche nicht die fehlende Eignung des Bewerbers oder dessen Schwerbehinderung betreffen.
Hinweis nach der Pressemitteilung des BAG:Die Bundespolizeidirektion sah im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Stellen von einer Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch ab. Nach Ansicht des BAG hätte die Bundespolizei den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, weil durch die Integrationsvereinbarung das Recht des schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch nicht eingeschränkt werden sollte. Deshalb bestehe die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. Zur weiteren Begründung der Entscheidung siehe dort
BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 697/10 -
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