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LAG Berlin-Brandenburg bestätigt Verdachtskündigung eines BVG Mitarbeiters, der Fahrscheine hergestellt und verkauft haben soll 21.02.2012
Das LAG beschäftigt sich in seiner Entscheidung mit den Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers hinsichtlich der Darlegung des “dringenden Verdachts einer Straftat”
1. Der dringende Verdacht, Fahrscheine hergestellt und vertrieben zu haben, stützte sich auf den Umstand, dass der Arbeitnehmer Zugang zu den verwahrten Restrollen und dem Schulungsraum hatte, in dem die Herstellung von Fahrscheinen möglich war. Zudem war der Arbeitnehmer während der Herstellung der Fahrscheine im Dienst.
2. Die Kunden, die die Fahrscheine zur Erstattung eingereicht hatten, waren mit dem Arbeitnehmer verwandt bzw. freundschaftlich verbunden.
Bei einer solchen Sachlage bestehe eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitnehmer an der erfolgten Fahrscheinmanipulation beteiligt gewesen sei. Dies berechtige die BVG zur außerordentlichen Kündigung des langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses; eine Täterschaft des Arbeitnehmers müsse hierfür nicht nachgewiesen werden.
Der Fall nach der Pressemitteilung:
“Nachdem 2 Kunden innerhalb kurzer Zeit mehrere Jahreskarten und Tageskarten zur Erstattung eingereicht hatten, die in dem Schulungsraum hergestellt worden waren, kündigte die BVG nach weiteren Ermittlungen das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers fristlos.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 8. Februar 2012 – 24 Sa 1800/11
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