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Betriebsrat ist nicht nach § 99 BetrVG zu beteiligen, wenn die Arbeitszeit von 35 auf 40 Wochenstunden erhöht wird 01.10.2007
Kategorien: Betriebsrat Betriebsräte Betriebsratsmitglied |Es handelt sich nicht um eine Einstellung des jeweiligen Mitarbeiters, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 35 auf 40 Stunden erhöht wird.
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