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BAG stärkt bestreikten Arbeitgebern, die mehrere Unternehmen betreiben, den Rücken ! Arbeitgeber kann “Streikbrecher” vorübergehend ohne Zustimmung des abgebenden Betriebsrates in bestreitkte Unternehmen versetzen 14.12.2011
Kategorien: Allgemein, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Bundesarbeitsgericht, kirchliches Arbeitsrecht, Klage Arbeitsgericht, Krankenhäuser Kliniken |1. Die Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb desselben Arbeitgebers, die der Begrenzung von Streikfolgen dient, bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 99 Abs. 1 BetrVG. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt bei einem Einsatz von Streikbrechern, weil ansonsten die Arbeitskampffreiheit [...]
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