Arbeitsrecht + Personalberatung Berlin

Marcus Bodem, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator in Berlin

Arbeitsrecht + Personalberatung Berlin

LAG Hessen: junge Mutter muß nicht 2 Tage pro Woche während ihrer Elternzeit in London arbeiten +++ 12.04.2011

Das hessischen Landesarbeitsgerichts hat es einem Arbeitgeber im Rahmen einer einstweiligen Entscheidung untersagt, eine Mutter in Elternzeit aus Frankfurt am Main anzuweisen, zwei Tage pro Woche in der Konzernzentrale des Arbeitgebers in London zu arbeiten.

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es dazu:Die 39-jährige Klägerin des Eilverfahrens ist Leiterin der Rechtsabteilung und Mutter einer 13-monatigen Tochter. Vor ihrer Elternzeit hatte sie mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass sie während der Elternzeit 30 Stunden/Woche weiterarbeiten werde, und zwar drei Tage von zuhause aus und zwei Tage “im Büro”. Dieses Büro lag seinerzeit ca. 30 km vom Wohnort der Klägerin entfernt. Einige Monate später erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass ihr bisheriges Büro geschlossen worden sei und sie nunmehr zwei Tage/Woche in der Konzernzentrale in London arbeiten solle. Die Kosten für Anreise und Übernachtung sollte die Klägerin im wesentlichen selbst tragen.

Eine kurze lesenswerte Entscheidung des LAG nachdem das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen hatte.

mitgeteilt nach der Presseerklärung von Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin mehr…

Arbeitsgericht Köln: Ein Pilot muss seine “Mütze” nicht in der Öffentlichkeit tragen, solange nur die männliche Crew hierzu verpflichtet ist ;) 12.04.2011

Nach der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Köln können Piloten nicht verpflichtet werden, ihre Cockpit-Mütze in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich zu tragen, solange der Arbeitgeber ausschließlich das männliche Cockpitpersonal hierzu verpflichtet. Darüber hinaus wurde der Arbeitgeber verurteilt, eine entsprechende Personalnotiz zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

… Gleichbehandlung mal anders herum ;)

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 05.04.2001 – 12 Ca 8659/10 -

mitgeteitl von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund auch dann möglich, wenn Arbeitnehmer 3 Jahre vor Beginn des Vertrages schon einmal beim Arbeitgeber beschäftigt war +++ 08.04.2011

Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. BAG schafft klarheit und legt das Teilzeit- und Befristungsgesetzt aus!!!!

Presseerklärung des BAG vom 06.04.2011:Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt nach der Ansicht des BAG nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.

Ob das Bundesverfassungsgericht das im Fall der Einlegung der Verfassungsbeschwerde genauso sieht erscheint angesichts des Wortlautes des Gesetzes fraglich.
Interessant ist diese Entscheidung auch angesichts der Vorlage der Frage zur Zulässigkeit von Kettenbefristungen an den EuGH aus dem Herbst 2010. Dort wiederum meinte der Senat die Frage der Befristung vorlegen zu müssen, weil die Frage von vielfachen Befristungen dem europäischen Recht entgegen stehen können. Hier nun sollen 3 Jahre ausreichen, um eine ausreichende Unterbrechung darzustellen. Warum nicht 2 Jahre oder 4 Jahre? Auf die ausführliche Begründung des Urteils darf man daher gespannt sein…..

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BAG: § 613a BGB findet Anwendung, wenn nur ein Betriebsteil übergeht !!! 07.04.2011

Pressemitteilung des BAG vom 07.04.2011:
Die gesetzlichen Regelungen des § 613a BGB finden auch Anwendung, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft erworben wird.
Dies setzt voraus, dass die erworbenen Elemente schon beim Betriebsveräußerer eine Einheit dargestellt haben und diese vom Erwerber identitätswahrend fortgeführt wird. Damit ein Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergeht, muss der Arbeitnehmer der Einheit zugeordnet sein.

Der Kläger hatte wie schon in den Vorinstanzen vor dem zuständigen 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Einen Betriebsteil „Kaufmännische Verwaltung Abwasser“ gab es bei der GmbH, in der der Kläger beschäftigt war, nach den Feststellungen der Instanzen nicht als übertragbare Einheit. Diese hatte organisatorisch nur die technischen Abteilungen „Trinkwasser“ und „Abwasser“ getrennt. Keiner der Zweckverbände hat jedoch zum 1. Januar 2007 die für beide Bereiche zuständige kaufmännische Abteilung der GmbH übernommen.

Das BAG bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zum Erforderniss der Wahrung einer bereits bestehenden Identität der Betriebsabteilung im “abgebenden” Betrieb beim aufnehmenden Betrieb. Zugleich ist weiter Vorsicht bei der Gestaltung und Vermeidung von Betriebsübergangsszenarien geboten, denn nach der Entscheidung des EuGH vom 29.07.2010, Rs. C-151/09 (EuGH: Fortbestehende Selbstständigkeit einer übertragenen wirtschaftlichen Einheit bei Betriebsübergang) ist der Austausch der obersten Dienstvorgesetzten unbeachtlich, soweit diese nicht mit organisatorischen Kompetenzen an die Stelle der unmittelbaren Vorgesetzten der Arbeitnehmer dieser Einheit treten.
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LAG Hessen: Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung in der Probezeit 07.04.2011

Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat wie folgt über die beabsichtigte Kündigung informiert:

“Die Geschäftsleitung möchte das Arbeitsverhältnis mit Herrn C. innerhalb der Probezeit beenden.
Objektive Kündigungsgründe liegen nicht vor.”

Entscheidung des LAG Hessen vom 14.03.2011 – 16 Sa 1477/10 -
vorgehend ArbG Marburg, 13. August 2010, Az: 2 Ca 146/10, Urteil

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Angestellter der algerischen Botschaft klagt gegen Kündigung +++ LAG beantragt beim EuGH die Klärung der Zuständigkeit +++ eine schon geklärte Frage !!? 07.04.2011

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit eines Botschaftsangestellten ersucht.
so die offizielle Presseerklärung des LAG vom 04.04.2011.
Der Fall nach der Pressemitteilung:
Der Kläger wurde von der Demokratischen Volksrepublik Algerien in ihrer Berliner Botschaft als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Interessant, weil die Frage eig. geklärt zu sein schien. Gerichtsstandsvereinbarungen sind nach Art.21 EuGVV nur zulässig, wenn sie nach Entstehung der Streitigkeit oder zu Gunsten des Arbeitnehmers getroffen werden, wenn sie dem Arbeitnehmer über Art.19 hinaus weitere Gerichtsstände eröffnen. Gerichtsstandsvereinbarungen, die Art. 21 zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung (Art. 23 Abs. 5). (Musielak ZPO 2011 8. Auflage)

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Opfer der Loveparade 2010 droht Arbeitslosigkeit ! Arbeitgeber kündigt wegen andauernder Krankheit 04.04.2011

Das Arbeitsgericht Krefeld verhandelt morgen – 05.04.2011 – über die ordentliche krankheitsbedingte Kündigung einer Arbeitnehmerin, die seit ihrer Teilnahme an der letztjährigen Loveparade arbeitsunfähig erkrankt ist.

Pressemitteilung des Arbeitsgerichts
mitgeteilt von Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

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Pflegeheim vermeidet Entscheidung des Arbeitsgerichts und schließt einen Vergleich 30.03.2011

Das Arbeitsgericht Krefeld teilt mit, der für Morgen 31.03.2011 angesetzte Termin ist aufgehoben, die Parteien haben sich verglichen …

Der Rest ist Spekulation, aber die ehrenamtliche Arbeitnehmerin hatte eigentlich nichts zu verlieren, dann muss sie wohl durch den Vergleich etwas gewonnen haben
;)

mitgeteilt von Marcus Bodem, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitnehmerin vs. ehrenamtliche Aushilfe im Altenpflegeheim in Viersen +++ ehrenamtliche Aushilfe klagt auf 20.700 EUR Gehalt +++ 25.03.2011

Das Arbeitsgericht Krefeld hat am 31.03.2011 das Rechtsverhältnis zu beurteilen und man muss kein Richter sein, um nach der Pressemitteilung des Gerichts zu wissen, wie das Gericht entscheiden wird.

Dort heißt es dazu:
“Die Beklagte betreibt in Viersen ein Seniorenheim und beschäftigt 60 Arbeitnehmer und weitere ca. 30 ehrenamtliche Kräfte. Die Klägerin war in dem Seniorenheim in der Zeit von 2004 bis Mitte 2009 tätig. Jetzt klagt sie auf rückständiges Gehalt über ca. 21.000 EUR.

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2. Senat des BAG bestätigt Kündigung wegen Strafhaft und hebt das LAG auf +++ 24.03.2011

Presseerklärung des BAG vom 24.03.2011
“1. Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
2. Wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen.”

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