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BAG hält an seiner Rechtssprechung zur Geltung “arbeitsvertaglich vereinbarter” Tarifverträge nach Betriebsübergang fest, auch wenn im neuen Betrieb ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt +++ 18.11.2010
Kategorien: Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Arbeitsrecht Kündigung, befristetes arbeitsverhältnis, Betriebsübergang, Bundesarbeitsgericht, fristlose Kündigung Arbeitsverhältnis, Klage Arbeitsgericht, kündigung arbeitsverhältnis, LAG Berlin Brandenburg, PersonalberatungIn vielen Arbeitsverträgen, gerade in den klassischen Musterverträgen, die die Arbeitgeber kaufen und ausfüllen, teilweise aber ohne jede Kenntnis, gibt es Verweise auf “den jeweils geltenden Tarifvertrag”. Bei einem Betriebsübergang stellt sich damit die Frage nach dem maßgebenden Tarifrecht, wenn zugleich ein Branchenwechsel erfolgt; der neue Arbeitgeber also einer ganz anderen Produktionsbranche angehört.
In der Pressemitteilung des BAG heißt es dazu: Der zuständige 4. Senat hat sich in 6 Parallelverfahren mit den Einwänden des Landesarbeitsgerichte auseinandergesetzt und an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach eine arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf das Tarifrecht einer bestimmten Branche (so genannte kleine dynamische Verweisung) über ihren Wortlaut hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag (so genannte große dynamische Verweisung oder Tarifwechselklausel) ausgelegt werden kann, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt.
Diese Rechtsprechung gilt auch für Bezugnahmeklauseln (in Arbeitsverträgen), die aus Gründen des Vertrauensschutzes (BAG 18.4.2007 – 4 AZR 652/05 – BAGE 122, 74) als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen sind.
Der 4. Senat erschwert damit zugleich die Gestaltung “neuer” Arbeitsbedingungen durch das Gestaltungsmittel des Betriebsübergangs, um hierdurch in den Geltungsbereich für den Arbeitgeber günstiger Tarifverträge zu gelangen
mitgeilt von Marcus Bodem Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Arbeitsrecht Berlin

