Arbeitsrecht + Personalberatung Berlin

Marcus Bodem, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator in Berlin

Arbeitsrecht + Personalberatung Berlin

LAG Niedersachsen: Keine Bezahlung von Wegzeiten in der Gebäudereinigung, wenn zwischen dem Ende der ersten Arbeitsphase am Tag und dem Beginn der zweiten Arbeitsphase 4 Stunden liegen +++ Revision zum BAG zugelassen 02.12.2011

LAG Niedersachsen 12 Sa 175/11 Weder aus Arbeitsvertrag noch aus dem Rahmentarifvertrag oder der Tarifeinigung vom 29.10.2009 besteht ein Anspruch darauf, dass Wegezeiten, die zwischen der ersten arbeitstäglich aufzusuchenden Arbeitsstelle und der zweiten arbeitstäglich aufzusuchenden Arbeitsstelle liegen, vergütet werden.
anders LAG Berlin-Brandenburg 11 Sa 402/07: (nicht veröffentlicht) § 3 Ziff 2.2 RTV (Gebäudereinigerhandwerk) beinhaltet, dass jenseits der An- und Abfahrt zu und von der regelmäßigen Arbeitsstelle grundsätzlich der Arbeitgeber das Vergütungsrisiko trägt, wenn Arbeit an mehreren Orten zu verrichten ist. Wenn die Parteien nicht ausdrücklich ein Abrufarbeitsverhältnis vereinbart haben, muss der Arbeitgeber bei geteilten Diensten grundsätzlich auch die Zwischenzeit vergüten.

Allein aus Gründen der Divergenz war die Revision zugelassen. Eine Entscheidung des BAG liegt noch nicht vor. Wir berichten nach Bekanntwerden der Entscheidung des BAG.
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LAG Hessen: ehrenamtlichem Richter des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main droht die Amtsenthebung wegen Verdachts der Kontakte zu rechtsextremen Kreisen und rechtsextremer Äußerungen 01.12.2011

In seiner Pressemitteilung Nr. 370 vom 24. November 2011 hat das Hessische Justizministerium mitgeteilt, es habe am selben Tag die Entlassung eines ehrenamtlichen Richters des Frankfurter Arbeitsgerichts beantragt. Dieser Antrag liegt seit dem 24.11.2011 dem zuständigen Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main vor.

Pressemitteilung des LAG:, Ziel des Verfahrens sei – so die Pressemitteilung -, dass der ehrenamtliche Richter, der Personalleiter eines großen Möbelhauses ist, seines Amtes enthoben wird. (§ 27 des ArbGG), hilfsweise ihn seines Amtes zu entbinden (§ 21 V1 ArbGG).

In dem Antrag soll der Verdacht geäußert werden, der ehrenamtliche Richter habe Kontakte zu rechtsextremen Kreisen und habe sich in rechtsextremer Weise geäußert. Die Kammer des LAG hat zu prüfen, ob Amtspflichten „grob verletzt“ worden sind. Die Entscheidung wird ohne öffentliche Verhandlung zu treffen sein und ist unanfechtbar.

Wichtig: Mit einer Entscheidung ist nicht vor Mitte Dezember 2011 zurechnen. Sollte etwas dran sein an dem Verdacht ist damit zu rechnen, dass der betroffene ehrenamtliche Richter vorher nach § 24 ArbGG das Amt niederlegt. Die Verwaltung wäre für den Schritt dankbar und würde ihn bestimmt sofort bestätigen.

LAG Nürnberg: Keine Diskriminierung bei verlangten “sehr guten Deutschkenntnissen” für eine ausgeschriebene Stelle +++ 01.12.2011

1. Die Anforderung “sehr gutes Deutsch” in einer Stellenanzeige für “Spezialist Software (w/m)” kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Indiztatsache für die mittelbare Benachteiligung eines nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Bewerbers mit “Migrationshintergrund” wegen dessen ethnischer Herkunft sein.
2. Dabei ist aber auf die Stellenanzeige als Ganzes abzustellen. Gegen eine Bewertung als Indiztatsache spricht daher, wenn sich bereits aus der Stellenanzeige ergibt, dass die Anforderungen an die Sprachfähigkeit durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sein könnten.
LAG Nürnberg – 2 Sa 171/11 -

Die Entscheidung folgt der hier besprochenen Entscheidung des BAG vom 28.01.2010 – 2 AZR 764/08 über die Aufforderung eines Arbeitgeber an seine Mitarbeiterin, einen Deutschkurs zu belegen.

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Arbeitsgericht Oberhausen: Arbeitnehmer trifft nur einfache Fahrlässigkeit, wenn während seiner Anwesenheit im Geschäft 12 Mobiltelefone aus dem Lager gestohlen werden. 30.11.2011

Arbeitnehmer haften ihrem Arbeitgeber bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für Schäden, die durch Sie (mit)ursächlich entstanden sind.

Der Fall:
Am 05.05.2011 wurden gegen 19.30 Uhr 12 hochwertige Mobiltelefone aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager entwendet. Wert 6.040,-€. In dieser Zeit war der Kläger in einem Verkaufsgespräch. Der Arbeitgeber aber machte den Arbeitnehmer dafür verantwortlich und zahlte kein Gehalt mehr.

Pressemitteilung des LAG dazu. “Das Arbeitsgericht Oberhausen hat durch Urteil vom 24.11.2011 den Zahlungsanträgen des Klägers entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte durfte nicht in zulässiger Weise gegen die Lohnansprüche des Klägers aufrechnen. Einen Schadenersatzanspruch hat es verneint, weil dem Kläger nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.”

LAG München: Der Grundsatz der Betriebsöffentlichkeit der Wahl ist verletzt, wenn der Wahlausschuss (hier zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung) nicht ausdrücklich über den Raum informiert, der zur Prüfung und Auszählung der Briefwahlstimmen genutzt wird +++ 28.11.2011

1.Nach § 12 I 1 SchwbVWO hat die Öffnung der bis zum Zeitpunkt der Auszählung eingegangenen Freiumschläge sowie die Entnahme der Wahlumschläge und der vorgedruckten Erklärungen öffentlich zu erfolgen. § 12 I 2 SchwbVWO bestimmt, dass in diesem Zeitpunkt überprüft werden soll, ob im Sinne des § 11 SchwbVWO die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ist. Nur dann hat der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Wahlurne einzulegen. Insoweit handelt es sich bei § 12 I 1 SchwbVWO um Vorschriften über das Wahlverfahren.

2. Der Wahlvorstand, der den Raum, in dem die Öffnung und Prüfung der Briefwahlunterlagen stattfinden soll, den Beteiligten nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gibt, verletzt den Wahlgrundsatz der Öffentlichkeit. Die Verletzung entfällt nicht dadurch, dass es sich um einen Raum handelt, der immer für die Auszählung -auch zu Betriebsratswahlen – genutzt wird.

3. Nach § 19 I BetrVG, (Verweis durch § 94 VI 2 SGB IX) kann die Wahl der Schwerbehindertenvertretung beim Arbeitsgericht dann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
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LAG Nürnberg: Eine Klage gegen eine Kündigung kann in der Berufungsinstanz unschlüssig werden +++ 25.11.2011

1. Behauptet ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess einen wirksamen Widerspruch gegen einen zuvor erfolgten Betriebsübergang erklärt zu haben, so behauptet er gleichzeitig, dass mit der Beklagten nie ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
2. Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage ist, dass ein im Zeitpunkt des Zugangs
der Kündigung bestehendes Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist. Besteht zum Kündigungszeitpunkt, gleich aus welchem Grund, kein Arbeitsverhältnis mehr, ist die Klage daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme (vgl. BAG vom 28.05.2009).
3. Auch eine Klage über einen Weiterbeschäftigungsanspruch wird durch die Behauptung eines Betriebsübergangs und eines dagegen gerichteten Widerspruchs unschlüssig, da auch der Weiterbeschäftigungsanspruch zumindest die schlüssige Behauptung des Bestehens
eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt.

LAG Nürnberg – 2 Sa 765/10 -
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Arbeitsgericht Berlin: Auch in Berlin gewinnen die Mitarbeiter der City BKK ihre Kündigungsschutzklagen +++ 24.11.2011

Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der am 30.06.2011 geschlossenen City-BKK werden weder kraft Gesetzes noch durch die vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen beendet.

In mehreren Verfahren – Az. 21 Ca 7861/11 – Az. 21 Ca 7934/11 – Az. 21 Ca 8139/11 hat sich die 21. Kammer nun der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts Hamburg angeschlossen, wonach durch die Schließung der BKK die Arbeitsverhältnisse entgegen § 164 Abs. 4 SGB V nicht enden. Auch die Kündigungen seien unwirksamn. Das Arbeitsgericht Hamburg (siehe Mitteilung vom 09.11.2011) hatte sich darauf gestützt dass die Mitarbeiter dort über den 30.06.2011 weiter beschäftigt worden war, was in Berlin offensichtlich nicht der Fall war – zumindest in den 3. Fällen der 21. Kammer des ArbG Berlin; aber gleichzeitig wurde jedenfalls damit der Betrieb der City BKK nicht vollständig zum 30.06.2011 eingestellt, was das Arbeitsgericht Berlin aber nicht berücksichtigt zu haben scheint.

Die Begründung des ArbG Berlin: § 164 IV SGB IV soll nur in Fällen unkündbarer Mitarbeiter greifen. Eine gesetzliche Auflösung der Arbeitsverhältnisse ist nach der in der Pressemitteilung des Gerichts geäußerten Ansicht der 21. Kammer nur möglich, “wenn die Arbeitnehmer ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot erhalten und dieses abgelehnt hätten; hieran fehle es in den zu entscheidenden Fällen.”

Zudem, so das Arbeitsgericht, seien die ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen unwirksam, weil die City BKK die betroffenen Arbeitnehmer möglicherweise zu Abwicklungsarbeiten hätten einsetzen müssen; insoweit sei die erforderliche Sozialauswahl unterblieben.

LAG Düsseldorf bestätigt Kündigungsverzicht des kirchlichen Krankenhauses und gibt den Kündigungsschutzklagen statt +++ auch drohende Insolvenz berechtigt nicht vom Kündigungsverzicht abzuweichen und außerordentlich zu kündigen 24.11.2011

Die von einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft ausgesprochenen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigungen sind unwirksam, da eine Betriebsvereinbarung über den Verzicht ordentlicher betriebsbedinger Kündigungen dem entgegensteht.
LAG Düsseldorf vom 23.11.2011

Das Krankenhaus hatte noch kurz vor der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation eine Betriebsvereinbarung über den Ausschluß betriebsbedingter Kündigungen geschlossen. Die Arbeitnehmer hatten im Gegenzug auf ihr Weihnachtsgeld verzichtet. Als die Situation Anfang 2011 dramatisch wurde un die Banken auf Kündigungen drängten, wurden 121 außerordentliche Kündigungen ausgesprochen mehr…

BSG: Fiktiver Nettolohn (nach Steuerklasse VI) erfordert nach § 14 II 2 SGB IV auf Seiten des tatsächlichen Arbeitgebers einen “bedingten Vorsatz” für den Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften; andernfalls liegt kein illegales Beschäftigungsverhältnis vor 23.11.2011

§ 14 II Satz 2 SGB IV verlangt – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal – den bedingten Vorsatz zur unterlassenen Anmeldung zur Sozialversicherung eines Scheinselbständigen.

Begründung/ Pressemitteilung des BSG: “Eine andere Sichtweise würde zu dem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen, dass schon schlichte Berechnungsfehler und einfache Fehlbeurteilungen mit der besonderen Rechtsfolge des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV belastet würden.
Die Regelung hat aber sanktionsähnlichen Charakter, weil sie eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für das maßgebliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt bewirkt. Ähnlich, wie es bei der Nichtzahlung von Beiträgen auch in anderen Regelungsbereichen für den Eintritt qualifizierter Rechtsfolgen eines zusätzlichen besonderen subjektiven Elements bedarf (zB 30-jährige Verjährung nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV; Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV; Straftatbestand der Beitragsvorenthaltung), ist auch bei der genannten Regelung Vorsatz des Arbeitgebers erforderlich.”

In seiner Mitteilung weist der 12. Senat des BSG darauf hin, dass sich das Berufungsgericht zu Unrecht für Wirkungen des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV auf das Vorliegen einer objektiven Verletzung von sozialversicherungsrechtlichen Pflichten beschränkt.

Bundessozialgericht – B 12 R 18/09 R -

EuGH: Urlaub verfällt doch bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit +++ Unternehmen atmen auf … 23.11.2011

1. Der Urlaubsanspruch eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers darf zeitlich beschränkt werden.
2. Ein über mehrere Jahre erkrankter Arbeitnehmer kann seinen Urlaubsanspruch nicht ansammeln.
3. Der Übertragungszeitraum kann auf 15 Monate begrenzt werden.
EuGH, Urteil vom 22.11.2011 – C-214/10 zur Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie 2003/88/EG

Die Arbeitgeber atmen auf und das LAG Hamm hat die Rechtsfrage offensichtlich zu Recht vorgelegt. Man mag sich nur vorstellen, welche finanziellen Lasten (Rückstellungen) Arbeitgeber bei langzeitkranken, die sie eben nicht schnell kündigen, andernfalls zu tragen haben.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
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