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LAG Niedersachsen: Keine Bezahlung von Wegzeiten in der Gebäudereinigung, wenn zwischen dem Ende der ersten Arbeitsphase am Tag und dem Beginn der zweiten Arbeitsphase 4 Stunden liegen +++ Revision zum BAG zugelassen 02.12.2011
Kategorien: Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Betriebsrat Betriebsräte Betriebsratsmitglied, Bundesarbeitsgericht, Klage Arbeitsgericht, PersonalberatungLAG Niedersachsen 12 Sa 175/11 Weder aus Arbeitsvertrag noch aus dem Rahmentarifvertrag oder der Tarifeinigung vom 29.10.2009 besteht ein Anspruch darauf, dass Wegezeiten, die zwischen der ersten arbeitstäglich aufzusuchenden Arbeitsstelle und der zweiten arbeitstäglich aufzusuchenden Arbeitsstelle liegen, vergütet werden.
anders LAG Berlin-Brandenburg 11 Sa 402/07: (nicht veröffentlicht) § 3 Ziff 2.2 RTV (Gebäudereinigerhandwerk) beinhaltet, dass jenseits der An- und Abfahrt zu und von der regelmäßigen Arbeitsstelle grundsätzlich der Arbeitgeber das Vergütungsrisiko trägt, wenn Arbeit an mehreren Orten zu verrichten ist. Wenn die Parteien nicht ausdrücklich ein Abrufarbeitsverhältnis vereinbart haben, muss der Arbeitgeber bei geteilten Diensten grundsätzlich auch die Zwischenzeit vergüten.
Allein aus Gründen der Divergenz war die Revision zugelassen. Eine Entscheidung des BAG liegt noch nicht vor. Wir berichten nach Bekanntwerden der Entscheidung des BAG.
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