Nov
21
Kategorien: Allgemein, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Bundesarbeitsgericht
1. Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. (§ 3 I 1 PflegeZG).
2. Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate. (§ 4 I 1 PflegeZG)
Hintergrund: Der Arbeitnehmer hatte nicht nur für 4 Tage im Juni 2009, sondern danach auch noch für den 28. und 29.12. Pflegezeit beantragt und war offensichtlich der Ansicht, die Pflegezeit nach seinem Belieben für die Dauer von insgesamt 6 Monaten so zu verteilen, wie es aus seiner Sicht sinnvoll war.
Hinweis aus der Pressemitteilung: § 3 I PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer nur ein einmaliges Gestaltungsrecht. Dieses Recht muuß er durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ausüben. Mit der Ausübung dieses Rechts erlischt das Recht. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.
Hinweis: Mit der Inanspruchnahme des Rechts (d.h. bereits mit der Äußerung, nicht erst mit dem Antritt der Pflegezeit) hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz unter Beachtung eines möglichen Rechtsmißbrauchs bei übermäßig langer Ankündigung)
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 – 9 AZR 348/10 -
Nov
21
Kategorien: Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Arbeitsrecht Kündigung, Bundesarbeitsgericht
1. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.
2. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).
Die Formulierung „Wir haben A als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“ stand auf dem Prüfstand.
Auch die Revision des Klägers war nicht erfolgreich. Die im Zeugnis enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 – 9 AZR 386/10 -
Nov
21
Kategorien: Allgemein, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Betriebsrat Betriebsräte Betriebsratsmitglied
Ein Betriebsrat, der Einsicht in die Protokolldateien des Computersystems begehrt hat nachvollziehbar darzulegen, warum er eine derartig umfassende Einsichtnahme in die Protokolldateien verlangt und welches Rechtschutzziel er mit seinem Begehren verfolgt. (ArbG Wesel 5 BV 17/11)
Der Betriebsrat hatte zunächst ohne nähere Begründung beim Arbeitsgericht beantragt, den Arbeitgeber zu verurteilen, ihm umfassend Auskunft durch Einsicht in die Protokolldatein der EDV Anlage zu gewähren. Erst im weiteren Verfahren begründete der BR den Antrag damit, er müsse prüfen, wer wann als Dritter Einsicht in die Dateien des Betriebsrates genommen hatte.
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Nov
14
Kategorien: Allgemein, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Bundesarbeitsgericht, Klage Arbeitsgericht, LAG Berlin Brandenburg
Der Vorwurf: Die Hausangestellte soll an 7 Tagen in der Woche bis zu 20 Stunden am Tag gearbeitet haben, ohne dass die vereinbarte Vergütung, Unterkunft und Verpflegung gezahlt bzw. gewährt worden sei; Es soll zu körperlichen Misshandlungen und Erniedrigungen gekommen sein.
Der Diplomat hat sich auf seine Immunität berufen und die gegen ihn und seine Familienangehörigen erhobenen Vorwürfe als unberechtigt zurückgewiesen.
Hinweis: Nicht die Haushaltsangestellte, sondern Prof. Dr. Heide Pfarr hatte die Klage nach der Abtretung der Ansprüche der Haushaltsangestellten eingeklagt und so erheblich für die Presseöffentlichkeit gesorgt. Der betroffene Staat wird das regelmäßig als äußerst unangenehm empfinden, da die Staaten darauf bedacht sind, sich im Einklang mit nationalem Recht zu verhalten. Jedoch war gegen die völkerrechtlich anerkannt und unverzichtbare Immunität von Diplomaten mit einem Erfolg der Klage nicht zu rechnen.
“Jede Beeinträchtigung der Diplomatenimmunität gefährdet die diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, an deren Sicherung ein überragendes Gemeinwohlinteresse besteht”, so das LAG in seiner Pressemitteilung.
Aber das Landesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2011 – 17 Sa 1468/11
Nov
14
Kategorien: Allgemein, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Aufhebungsvertrag Abwicklungsvereinbarung Vergleich, Bundesarbeitsgericht
1. Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag, trotz angemessener Nachfrist zur Zahlung nicht, kann der Arbeitnehmer vom Vertrag zurücktreten. (§ 323 Abs. 1 BGB)
2. Das Rücktrittsrecht greift nicht, wenn der Arbeitgeber nicht leisten muß oder nicht leisten darf.
3. Dieses Rücktrittsrecht kann im Aufhebungsvertrag ausgeschlossen werden.
Der Arbeitnehmer sollte eine Abfindung über 110.500,00 Euro erhalten, die mit dem Gehalt Dezember 2008 fällig war. Problem: Am 5.12.2008 beantragte der Arbeitger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und das Insolvenzgericht ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Im April wurde die Firma verkauft.
Nach einer Nachfristsetzung gegenüber dem Arbeitgeber und dem Insolvenzverwalter übte der Arbeitnehmer sein Rücktrittsrecht Mitte Januar 2009 aus und bot seine Arbeitsleistung zunächst gegenüber dem Insolvenzverwalter und sodann gegenüber dem Betriebserwerber an. Mit seiner Klage wollte der Arbeitnehmer festgestellt wissen, dass das alte Arbeitsverhältnis weiter besteht und auf den Erwerber übergegangen ist. mehr…
Nov
10
Kategorien: Allgemein
1. Ein Widerspruch 5 Monate nach dem Betriebsübergang wurde vom BAG als verspätet erachtet.
2. Das Informationsschreiben vom 25. Oktober 2008 habe den gesetzlichen Erfordernissen genügt.
3. Die Widerspruchsfrist beginnt daher mit Zugang des Informationsschreibens an die Klägerin zu laufen. 4. Darauf, ob das Widerspruchsrecht auch verwirkt gewesen wäre, kam es deshalb nicht an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2011 – 8 AZR 277/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2010 – 5 Sa 2573/09 -
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
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Nov
9
Kategorien: Allgemein, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Personalberatung
strong>1. Sieht eine Klausel im Vertrag vor, dass durch die zu zahlende Bruttovergütung eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten ist, so ist die Klausel unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn eine Allgemeine Geschäftsbedingung verletzt das Bestimmtheitsgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält. Lässt sich eine Klausel unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist, führt eine Formulierung, bei der das Gewollte allenfalls durch eine umfassende Auslegung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarheiten.
2. Bei der “Duldung” von Überstunden hat der Arbeitnehmer darzulegen, dass die Leistung der streitgegenständlichen Überstunden den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war.
3. Die Vergütungserwartung ist deshalb stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme (BAG 11. Oktober 2000 – 5 AZR 122/99 – zu IV 4 a der Gründe, BAGE 96, 45). Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen einer Vergütungserwartung ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der eine Vergütung begehrt.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin
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Nov
9
Kategorien: Allgemein, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Arbeitsrecht Kündigung, befristetes arbeitsverhältnis
1. Verweigert ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied wegen der Betriebsratstätigkeit die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, während andere befristet Beschäftigte ein Übernahmeangebot erhalten, kann auch das Betriebsratsmitglied eine unbefristete Beschäftigung verlangen.
2. Eine Benachteiligung nach § 78 BetrVG kann aber dann nicht festgestellt werden, wenn der Arbeitgeber andere Betriebsratsmitglieder übernommen hat und weitere Umstände, die auf eine verbotene Schlechterstellung des Betriebsrates hindeuten könnten, nicht vorlagen.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin
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Nov
9
Kategorien: Allgemein, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Bundesarbeitsgericht, Kündigung verhaltensbedingt
Das Landesarbeitsgericht bestätigt die fristgemäße Kündigung eines Polizeiangestellten im Objektschutz, der außerhalb seines Dienstes die Partydroge „liquid ecstasy“ in nicht geringer Menge hergestellt hatte.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. März 2011 wurde damit bestätigt.
Unwahrscheinlich, dass der Polizist bei dieser Sachlage die Zulassung der Revision bei BAG erstreiten kann. Das Verfahren dürfte rechtskräftig werden.
Das LAG weist darauf hin, dass vom beklagten Land nicht erwartet werden könne, dass es einen Polizisten beschäftige, der – wenn auch außerdienstlich – in schwerwiegender Weise Strafgesetze gebrochen habe. Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten erforderten eine unbedingte Rechtstreue. Auch bestehe die Möglichkeit, dass der Polizist zukünftig seinen Dienst unter Einfluss von Drogen ausüben würde, mit für die Allgemeinheit unabsehbaren Folgen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 19 Sa 1075/11
Nov
9
Kategorien: Allgemein, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Arbeitsrecht Kündigung, Kündigung betriebsbedingt
1. Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer von Betriebskrankenkassen endet im Fall der Schließung der Betriebskrankenkasse nicht gemäß § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V i.V.m. § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V, wenn der Arbeitnehmer von der Abwicklungskörperschaft weiterbeschäftigt wird.
2. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V ist verfassungskonform auszulegen. Eine gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht nur im gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers beim Landesverband der Betriebskrankenkrankenkassen oder bei einer anderen Betriebskrankenkasse ausgeschlossen (§ 164 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 SGB V), sondern erst recht im Fall der Weiterbeschäftigung bei der Abwicklungskörperschaft.
3. Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson und Arbeitgeberin mit der Körperschaft vor der Abwicklung identisch (§ 155 Abs. 1 S. 2 SGB V).
4. Wird eine Betriebskrankenkasse im Laufe eines Rechtsstreits geschlossen, ändert sich aufgrund des nunmehr zu führenden Rechtsformzusatzes (“Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung”) die Parteibezeichnung; diese Änderung ist im Wege der Rubrumsberichtigung von Amts wegen zu berücksichtigen.
ArbG Hamburg 20. Kammer, Urteil vom 12.10.2011, 20 Ca 115/11
Hinweis: Vor dem Arbeitsgericht Berlin sind ebenfalls 250 Klagen von Mitarbeitern der City BKK anhängig, die ebenfalls die Regelungen über die Beendigung der Arbeitsverhältnisse bei Schließung eines gesetzlichen Krankenversicherung betreffen. (Beitrag vom 27.06.2011 auf dieser Seite) Wir berichten, sobald Entscheidungen bekannt werden.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin
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